Eine formelle Eigentumsübertragung, die aus wirtschaftlicher Sicht nichts oder nichts Wesentliches ändere, könne demnach von der Abgabepflicht nicht ausgenommen werden (ASA 65 S. 673 f. E. 2d/bb und cc). Eine Eigentumsübertragung in Bezug auf die in Frage stehenden steuerbaren Urkunden liegt mithin offensichtlich auch in casu vor, umso mehr als man es hier mit der Übernahme eines Geschäftes im Rahmen einer Sacheinlage zu tun hat, für welche das geltende Recht - im Gegensatz zu den Sachverhalten, welche den beiden genannten Urteilen zugrunde lagen - keine Gesamtrechtsnachfolge vorsieht.