Es hat sogar ausdrücklich festgehalten, auch wenn sich bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung nichts Grundlegendes geändert habe, müsse sich der Steuerpflichtige bei der von ihm vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften lassen Die Steuerbehörden seien nicht verpflichtet, bei der Besteuerung auf den wirtschaftlichen Gehalt einer vorgenommenen Rechtsgestaltung abzustellen. Eine formelle Eigentumsübertragung, die aus wirtschaftlicher Sicht nichts oder nichts Wesentliches ändere, könne demnach von der Abgabepflicht nicht ausgenommen werden (ASA 65 S. 673 f. E. 2d/bb und cc).