13 Abs. 1 StG) auch im Falle der Fusion statt, obwohl diesfalls eine Universalsukzession vorliegt und «alle Rechte und alle Pflichten der absorbierten Gesellschaft (...) auf die absorbierende Gesellschaft über(gehen), ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären» (BGE 108 Ib 454 f. E. 4b). Auch im Falle der Übernahme der Aktiven und Passiven der früheren Kantonalbank von Bern und der Hypothekarkasse des Kantons Bern durch die neu gegründete Berner Kantonalbank auf Grund eines öffentlichrechtlichen Erlasses und im Rahmen einer Gesamtnachfolge ohne Liquidation hat das Bundesgericht den Tatbestand der Übertragung von Eigentum an Wertpapieren im Sinne von Art.