Damit fehle es auch am «entgeltlichen» Charakter einer Sacheinlage. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet eine «entgeltliche Übertragung von Eigentum» an steuerbaren Urkunden (vgl. Art. 13 Abs. 1 StG) auch im Falle der Fusion statt, obwohl diesfalls eine Universalsukzession vorliegt und «alle Rechte und alle Pflichten der absorbierten Gesellschaft (...) auf die absorbierende Gesellschaft über(gehen), ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären» (BGE 108 Ib 454 f. E. 4b).