4 Veräusserer seine Verfügungsmacht über das eingelegte Vermögen weiterhin, indem er mittels der damit liberierten Beteiligung (indirekt) seinen Einfluss darauf weiterhin geltend machen könne. Er erhalte Anteile am neuen Unternehmensträger (Aktien), welche dieselbe wirtschaftliche Funktion wie der eingebrachte Vermögenskomplex hätten. Von einer Veräusserung könne deshalb nicht gesprochen werden, gebe doch der «Veräusserer» seine Verfügungsmacht nicht auf. Damit fehle es auch am «entgeltlichen» Charakter einer Sacheinlage.