Eine Eigentumsübertragung finde vor allem beim Kauf und Verkauf von Titeln statt. Die Umsatzabgabe sei eine typische Rechtsverkehrssteuer, die auf dem Abschluss von Verträgen über die entgeltliche Übertragung von Wertpapieren erhoben werde. In der Literatur würden als Objekte der Verkehrs- bzw. Rechtsverkehrssteuern Vorgänge des rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehrs genannt, welche meistens einen bestimmten ökonomischen Effekt auslösen würden und deshalb mit der Bildung oder Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen im Zusammenhang stünden. Auch eine Sacheinlage erscheine nicht als Veräusserungsgeschäft im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG, behalte doch der