(...) 4.a. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie im massgebenden Zeitpunkt Effektenhändlerin war und dass es sich bei den auf die P. AG übergegangenen Aktien und Obligationen um steuerbare Urkunden im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StG handelt. Demgegenüber bestreitet sie, dass eine entgeltliche Übertragung des Eigentums an diesen Urkunden stattgefunden habe. Zwar sei die P. AG neue Eigentümerin der Urkunden geworden, jedoch sei keine Eigentumsübertragung im Sinne des Gesetzes erfolgt. Vielmehr sei lediglich Eigentum übergegangen. Eine Eigentumsübertragung finde vor allem beim Kauf und Verkauf von Titeln statt.