Gehörten neben steuerbaren Urkunden auch andere Vermögensteile zu den Aktiven, so war der Anteil der steuerbaren Urkunden an den Gesamt-Aktiven (zu Buchwerten) zu bestimmen, ein entsprechender Anteil an den übernommenen Drittschulden zu ermitteln und die Umsatzabgabe dann vom erhaltenen Wert, der als Entgelt anzusprechen war, zu berechnen. Auf dieses Entgelt waren so viele inländische Urkunden (zum tieferen Abgabesatz) wie möglich anzurechnen, wenn in- und ausländische Urkunden übertragen wurden. (...) 4.a.