BGE 108 Ib 450 ff.). Gemäss der im Merkblatt ebenfalls beschriebenen früheren Praxis war die Abgabe bei Vorgängen mit Kapitalbegründungen nur dann geschuldet, wenn dem Einbringer eine Gutschrift erteilt wurde und bei der Übernahme von Aktiven und Passiven einer Tochter nur dann, wenn Verpflichtungen gegenüber Dritten übernommen wurden. Gehörten neben steuerbaren Urkunden auch andere Vermögensteile zu den Aktiven, so war der Anteil der steuerbaren Urkunden an den Gesamt-Aktiven (zu Buchwerten) zu bestimmen, ein entsprechender Anteil an den übernommenen Drittschulden zu ermitteln und die Umsatzabgabe dann vom erhaltenen Wert, der als Entgelt anzusprechen war, zu berechnen.