zu Buchwerten zu bestimmen und der entsprechende Anteil vom Total der Gutschriften an Sacheinleger und übernommenen Drittverpflichtungen zu ermitteln. Die Umsatzabgabe ist dann vom erhaltenen Wert, der als massgebendes Entgelt zu betrachten ist, zu berechnen. Werden in- und ausländische steuerbare Urkunden übertragen, so ist das massgebende Entgelt aufgrund der Buchwerte proportional aufzuteilen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesse Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG die Erhebung der Umsatzabgabe nicht aus, soweit die Übertragung von steuerbaren Urkunden nicht zur ausschliesslichen Liberierung dient (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 52 S. 374 ff. = BGE 108 Ib 450 ff.).