bei Übertragungen steuerbarer Urkunden im Rahmen von Fusionen, fusionsähnlichen Tatbeständen, Umwandlungen und Abspaltungen mit und ohne Kapitalbegründungen mit Beteiligung eines Effektenhändlers die Umsatzabgabe auf den Gutschriften an die Sacheinleger und den übernommenen Drittverpflichtungen geschuldet ist, und zwar auf den gesamten Gutschriften/Drittverpflichtungen, wenn nur steuerbare Urkunden übernommen bzw. eingebracht werden und auf den anteiligen Gutschriften/Drittverpflichtungen, wenn nicht nur steuerbare Urkunden, sondern auch andere Aktiven übernommen werden. Im zuletzt genannten Falle ist vorerst der Anteil der steuerbaren Urkunden an den Gesamtaktiven