Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung begrenzen wollte in Bezug auf Urkunden, die (als Aktivenüberschuss) der Liberierung von Aktien gedient haben, nicht aber in Bezug auf Titel, die einen Gegenwert bilden für die Schuldübernahme oder für ein Darlehen. Bestätigung der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis (E. 2b und 5). - Der Begriff der Verpflichtung gegenüber Dritten ist extensiv auszulegen. Die dem Deckungskapital entsprechenden Rückstellungen einer Versicherungsgesellschaft stellen Verpflichtung gegenüber Dritten dar. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Forderungen fällig sind oder nicht (E. 6).