{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 10\nAbgabe auszunehmen und der geschuldete Betrag sei auf lediglich\nFr. ... (zuzüglich Verzugszins) festzusetzen. Die ESTV beantragt in ihrer\nVernehmlassung, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als auch die\nKursausgleichs-, die Risikoschwankungs- und die Solvabilitätsreserve sowie\ndie Prämienüberträge nicht als Drittverpflichtungen zu qualifizieren und\ndaher bei der Abgabeberechnung nicht miteinzubeziehen seien. Die SRK\nsieht keine Veranlassung, von dieser Qualifikation durch die Vorinstanz\nabzuweichen, weshalb die Beschwerde in entsprechendem Umfang\ngutzuheissen ist. Strittig bleibt somit die Qualifikation des Deckungskapitals\nals Drittverpflichtung im Sinne der Praxis zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG.\nb. Das versicherungstechnisch notwendige Deckungskapital bei einer\nLebensversicherung ist derjenige Betrag, welcher - unter Berücksichtigung\nder reglementarischen bzw. vertraglich vereinbarten Beiträge und der fest\nzu erwartenden anderen Einnahmen (Zinsen) - erforderlich ist, um die\neingegangenen Verpflichtungen auf Versicherungsleistungen erfüllen zu\nkönnen (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl., Bern 2000, S. 383\nund S. 448). Das Deckungskapital entspricht somit der Differenz zwischen\ndem Barwert künftiger Versicherungsleistungen und dem Barwert künftiger\nPrämieneinnahmen (Willi Gruss, Versicherungswirtschaft, 6. Aufl., Zürich\n1987, S. 86). Die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen\n(d. h. das Deckungskapital) stellen für die Vorsorgeeinrichtung oder die\nLebensversicherungsgesellschaft - oder auch für jedes Unternehmen,\nfalls dieses selbst Leistungen zugesprochen hat - Fremdkapital dar\n(Helbling, a.a.O., S. 448). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\ngehören zu den Verpflichtungen gegenüber Dritten, welche im Falle der\nÜbernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven ein Entgelt für\ndie übertragenen steuerbaren Urkunden darstellen, grundsätzlich auch\nRückstellungen sowie gegebenenfalls sogar Eventualverpflichtungen,\nsoweit sich diese in effektive Verpflichtungen umwandeln werden\n(vgl. ASA 52 S. 381 f. E. 7 = nicht publizierte Erwägung von BGE\n108 Ib 450 ff.). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die von\nder Beschwerdeführerin gebildeten, dem Deckungskapital ihres\nVersicherungsbestandes entsprechenden Rückstellungen zu den «wirklichen\nVerpflichtungen gegenüber Dritten» im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung gehören. Die Beschwerdeführerin hält denn auch selber\nfest, «Drittverbindlichkeitscharakter könnte man allenfalls einem Teil des\nDeckungskapitals zubilligen, wenn davon ausgegangen werden müsste,\ndass alle Versicherungsnehmer ihre Verträge auf einen Schlag kündigen\nwürden, was dann liquide Rückkaufsverpflichtungen auslösen würde». Bei\nden gemischten Versicherungen stellt der Rückkaufswert, der im Übrigen beim\nVersicherungsnehmer der Vermögensbesteuerung unterliegt (vgl. Ernst Höhn /\nRobert Waldburger, Steuerrecht, Bd. 1, 9. Aufl., Bern 2001, S. 387), zweifellos\neine bestehende Verbindlichkeit gegenüber Dritten dar. Gemäss Art. 90 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG,\nSR 221.229) ist der Versicherer verpflichtet, diejenige Lebensversicherung, bei\nwelcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, auf Verlangen\ndes Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückzukaufen, sofern\ndie Prämien wenigstens für 3 Jahre entrichtet worden sind. Dass die\nentsprechende Forderung nicht fällig ist, solange das Rückkaufsrecht\nnicht ausgeübt worden ist, vermag an deren Drittverpflichtungscharakter\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, denn\n\n"}