{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 9\nder Liberierung der neu geschaffenen Beteiligungsrechte dienen) als auch die\nUmsatzabgabe (soweit für die Urkunden eine Gutschrift erteilt wird bzw. eine\nBefreiung von Drittverpflichtungen erfolgt) zu erheben sein sollte.\ndd. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid betreffend die Berner\nKantonalbank die Änderung ihrer bisherigen Praxis zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG\ndurch die ESTV als zulässig erklärt. Die nunmehr angewendeten Grundsätze\nwürden sich auf triftige Gründe stützen und kein Bundesrecht verletzen (ASA\n65 S. 676 E. 2f/cc). Es hat dabei die Anwendung der neuen Praxis in keiner\nWeise in Zusammenhang mit der Schaffung der Emissionsabgabebefreiung\ngemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG gebracht und sie nicht vom gleichzeitigen\nVorliegen eines Befreiungstatbestandes im Sinne dieser Bestimmung\nabhängig gemacht. Dass ein solcher Zusammenhang nicht besteht, zeigt\nsich denn auch darin, dass das Merkblatt S-02.134 namentlich auch auf\nTatbestände ohne Kapitalbegründungen (z. B. Übernahme der Aktiven und\nPassiven einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft) anwendbar\nist. Auch wenn die Schaffung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG der Auslöser\nfür die Praxisänderung der ESTV in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG\ngewesen sein mag, so erweist sich die letztere doch unabhängig von dieser\nGesetzesänderung als gerechtfertigt. Voraussetzung für jede Praxisänderung\nist denn auch, dass diese von der Überzeugung getragen ist, eine andere als\ndie bisherige Praxis entspreche dem Gesetz besser (Jörg Paul Müller, Die\nGrundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 223). Die\nrechtsanwendende Behörde muss mit andern Worten zum Schluss gelangen,\nihre bisherige Praxis sei von Anfang an nicht richtig gewesen. Davon ist\nauch hier auszugehen, d. h. die neue Praxis der ESTV hätte richtigerweise\nschon vor der Schaffung der Emissionsabgabebefreiung gemäss Art. 6\nAbs. 1 Bst. abis StG Anwendung finden müssen. Als unbehelflich erweisen\nsich daher auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die\nEntstehungsgeschichte von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG. Dies gilt umso mehr\nals Gegenstand der damaligen Gesetzesvorlage einzig die Befreiung von\nUmstrukturierungen von der Emissionsabgabe war und die Frage des Umfangs\nder Abgabebefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG bei der Umsatzabgabe\nüberhaupt nicht thematisiert wurde. Aus dem Umstand, dass im Entwurf\nzum Fusionsgesetz vorgesehen ist, die Erhebung der Umsatzabgabe bei\nUmstrukturierungen gänzlich zu beseitigen (vgl. BBl 2000 4380) lässt sich\nentgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss ziehen,\ndass die bisherige Praxis nicht rechtmässig gewesen wäre. Die vorgesehene\nGesetzesänderung (Ergänzung eines Bst. i zu Art. 14 Abs. 1 StG) bedeutet nicht\nmehr und nicht weniger, als dass eine neue, von der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung abweichende Praxis gesetzlich geregelt werden soll.\nd. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Praxis der ESTV\ngemäss Merkblatt S-02.134 auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 14\nAbs. 1 Bst. b StG beruht und im Übrigen auch mit der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung übereinstimmt.\n6.a. Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin,\nneben den von der ESTV (im Einspracheentscheid) nicht (mehr) als\nDrittverpflichtungen qualifizierten Positionen (passive Rechnungsabgrenzung;\nRückstellungen für künftige Überschussbeteiligungen) seien auch das\nDeckungskapital, die Prämienüberträge, die Solvabilitätsreserve, die\nRisikoschwankungsreserve und die Kursausgleichsreserve von der\n\n"}