{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 8\nsich im Übrigen auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz\nmache sich eine unzulässige wirtschaftliche Betrachtungsweise zu eigen, von\nvornherein als ungerechtfertigt.\ncc. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Umsatzabgabe\nbezwecke, Vorgänge des rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehrs zu\nerfassen, welche einen bestimmten ökonomischen Effekt auslösen und\ndeshalb mit der Bildung oder Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen\nim Zusammenhang stünden, so setzt sie sich im Grunde genommen zu ihren\neigenen Ausführungen, wonach keine wirtschaftliche Betrachtung erfolgen\ndürfe, in Widerspruch. Abgesehen davon hat das Bundesgericht ganz klar\nfestgehalten, der Steuerpflichtige habe sich bei der von ihm vorgenommenen\nformellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften zu lassen. Eine\nformelle Eigentumsübertragung, die aus wirtschaftlicher Sicht nichts\noder nichts Wesentliches ändere, könne demnach von der Abgabepflicht\nnicht ausgenommen werden (ASA 65 S. 674 E. 2d/bb). Im Übrigen kann die\nÜbertragung von steuerbaren Urkunden im Rahmen einer Sacheinlage,\nsoweit sie die Gegenleistung für die Befreiung des Übertragenden von\nDrittverpflichtungen darstellt, durchaus als Veräusserungsgeschäft angesehen\nwerden, kann doch auch in der Entlastung von Verbindlichkeiten ein liquides\nEntgelt erblickt werden.\nMit der Schaffung der Abgabebefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG\nsollte insbesondere eine Kumulation der Emissions- und der Umsatzabgabe\nvermieden werden. Nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG wird die Emissionsabgabe\nvom Betrag berechnet, der bei der Begründung oder Erhöhung von\nBeteiligungsrechten der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung\nfür die Beteiligungsrechte zufliesst (mindestens vom Nennwert). Es ist\nunbestritten, dass damit der Aktivenüberschuss gemeint ist, welcher\nder Liberierung der neu geschaffenen Beteiligungsrechte dient. Werden\ngleichzeitig Drittverpflichtungen übernommen, so unterliegt der diesen\nentsprechende Teil der übertragenen Aktiven nicht der Emissionsabgabe.\nEs kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber\nbei der Schaffung der Abgabebefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG\ndieselbe Abgrenzung vornehmen und die Übertragung des Eigentums\nan steuerbaren Urkunden im Rahmen einer Sacheinlage nur insoweit\nvon der Umsatzabgabe ausnehmen wollte, als diese der Liberierung\nvon Beteiligungsrechten dient und - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1\nBst. abis StG - der Emissionsabgabe unterliegt. Soweit die Urkunden als\nEntgelt für die Befreiung von Verbindlichkeiten oder gegen Erteilung\neiner Gutschrift übertragen werden, ist eine Kumulation von Umsatz- und\nEmissionsabgabe ausgeschlossen, denn insoweit fliesst der Gesellschaft keine\nGegenleistung für die neu begründeten Beteiligungsrechte zu. Der Erhebung\nder Umsatzabgabe im Zusammenhang mit der Übertragung steuerbarer\nUrkunden gegen Gutschriftserteilung bzw. als Gegenleistung für die Befreiung\nvon Drittverpflichtungen steht somit auch aus gesetzessystematischer Sicht\nnichts entgegen. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb - in den Fällen,\nwo die Befreiung von der Emissionsabgabe gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG\nnicht anwendbar ist - nicht sowohl die Emissionsabgabe (soweit die Urkunden\n\n"}