{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 7\nbefreit. Der Begriff der «Sacheinlage» besagt zunächst bloss, dass die\nGesellschafter bzw. einzelne Gesellschafter die Einlagen für die von ihnen\ngezeichneten Aktien (vgl. Art. 629 ff. OR) nicht in bar, sondern in Sachen\noder Rechten leisten. Es ist unbestritten, dass die Sacheinlage nicht nur\nmittels der Übertragung einzelner Aktiven auf die Gesellschaft, sondern\nauch durch die Einbringung eines Vermögens oder Geschäftes mit Aktiven\nund Passiven erbracht werden kann. Dabei kommt es häufig vor, dass der\nAktivenüberschuss nur teilweise der Erfüllung der Einlageverpflichtung\ndes Übertragenden dient und dass diesem für den verbleibenden Betrag\neine Gutschrift erteilt wird, d. h. ein Darlehen gegenüber der Gesellschaft\nbegründet wird. In einem solchen Falle dient offensichtlich nicht einmal der\ngesamte Aktivenüberschuss der Liberierung der vom Einleger gezeichneten\nAktien. Bei derartigen Tatbeständen hat denn auch die ESTV bereits vor\nder Herausgabe des Merkblattes S-02.134 die Umsatzabgabe anteilsmässig\nerhoben (vgl. die Ausführungen unter «Bisherige Praxis» im erwähnten\nMerkblatt). Daraus erhellt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin,\nim Falle einer Sacheinlage werde handelsrechtlich zwingend mit dem\ngesamten übergehenden Vermögen liberiert, von vornherein nicht zutreffend\nist. Wie dies auch das Bundesgericht festgestellt hat, wird grundsätzlich\nlediglich bzw. höchstens der Aktivenüberschuss zur Liberierung des neu\ngeschaffenen Kapitals verwendet. Wird keine Gutschrift erteilt, so dient\nzwar das gesamte Nettovermögen, das eingebracht wird, nicht dagegen die\nGesamtheit der übertragenen Aktiven der Erfüllung der Einlageverpflichtung.\nVielmehr liegt eben insoweit ein entgeltlicher Tatbestand vor, als bestehende\nVerpflichtungen gegenüber Dritten übernommen werden (ASA 65 S. 675 f.\nE. 2f/bb). Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG handelt von der «Sacheinlage von Urkunden»,\nd. h. es wird eine bestimmte Kategorie von Aktiven als solche und nicht\nbloss der Aktivenüberschuss, der - wie in casu - lediglich einen Bruchteil\ndes Wertes der übergehenden Urkunden ausmachen kann, betrachtet.\nDer Liberierung kann aber wie gesagt höchstens der Aktivenüberschuss\ndienen. Die Übertragung von Urkunden im Rahmen einer Sacheinlage\nkann somit neben der Liberierung offensichtlich auch anderen Zwecken\ndienen und insbesondere eine Gegenleistung für die Übernahme von\nVerbindlichkeiten darstellen. Es erscheint daher durchaus als mit dem\nWortlaut von Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG vereinbar, die Abgabebefreiung auf\nden Teil der übertragenen Urkunden zu beschränken, der auch tatsächlich\nder Erfüllung der Einlageverpflichtung des Übertragenden dient, zumal\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ausnahmebestimmungen\nnur in den von der Norm ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewandt\nwerden dürfen (BGE 108 Ib 458 E. 6b, ASA 65 S. 675 E. 2f/aa). Dem steht\nnicht entgegen, dass in den Statuten der Gesellschaft und im Rahmen der\nHandelsregisteranmeldung der Gegenstand der Sacheinlagen und dessen\nBewertung anzugeben sind und auch die Passiven Erwähnung finden müssen\nund dass sich auch der Gründungsbericht (gemäss Art. 635 Ziff. 1 OR) und\nder entsprechende Revisionsbericht (Art. 635a OR) auf sämtliche Aktiven\nund Passiven beziehen müssen. Als Saldogrösse (Differenz zwischen Aktiven\nund Passiven) kann der Aktivenüberschuss, welcher der Liberierung dient,\nnämlich nur in Kenntnis aller ihn bestimmenden Faktoren (d. h. aller Aktiven\nund Passiven) ermittelt und bewertet werden. Da somit die Auslegung\nder in Frage stehenden Ausnahmebestimmung durch die ESTV mit dem\nhandelsrechtlichen Begriff der Sacheinlage sehr wohl vereinbar ist, erweist\n\n"}