{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 6\nkönne. Im Falle der Schaffung der Berner Kantonalbank durch Vereinigung\nder Hypothekarkasse des Kantons Bern und der Kantonalbank von Bern auf\nGrund eines kantonalen Gesetzes dagegen diente der Aktivenüberschuss\ndes übertragenen Vermögens der Liberierung des Eigenkapitals der neu\ngegründeten öffentlichrechtlichen Anstalt. Dabei wurden (neben der\nÄufnung eines Dotationskapitals) offensichtlich zumindest für einen Teil\ndes Aktivenüberschusses auch Partizipationsscheine ausgegeben. Das\nBundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, soweit Urkunden zur\nLiberierung inländischer Partizipationsscheine hingegeben wurden, seien\ndiese von der Abgabe ausgenommen worden (vgl. ASA 65 S. 676 E. 2f/cc).\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich somit das\nBundesgericht nicht bloss mit der Frage zu befassen gehabt, ob Art. 14\nAbs. 1 Bst. b StG analog auf einen - nicht direkt unter diese Bestimmung\nzu subsumierenden - Vorgang des öffentlichen Rechts angewendet werden\nkönne. Vielmehr waren teilweise (d. h. in dem Umfang als die Sacheinlagen\nder Liberierung des Partizipationsscheinkapitals der neuen Berner\nKantonalbank dienten) die Anwendungsvoraussetzungen der in Frage\nstehenden Ausnahmebestimmung direkt erfüllt. Das Bundesgericht hat ferner\nin diesem Zusammenhang selber festgehalten, die übertragenen Urkunden\nseien nur teilweise als Sacheinlage zur Liberierung, teilweise dagegen zur\nBefreiung von Drittverpflichtungen verwendet worden, wobei sie insoweit\nzu Recht der Abgabepflicht unterworfen worden seien (ASA 65 S. 676 E. 2f/cc).\nDas Bundesgericht hat somit sehr wohl zur Frage der Anwendbarkeit von\nArt. 14 Abs. 1 Bst. b StG bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage bzw.\neiner Sacheinlagegründung Stellung genommen und entschieden, dass diese\nBestimmung der Erhebung der Abgabe nach Massgabe der Befreiung des\nEinlegers von Drittverpflichtungen - gestützt auf das Merkblatt S-02.134 der\nESTV - grundsätzlich nicht entgegensteht.\nc.aa. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht diese\nSchlussfolgerung durchaus dem Ergebnis einer Interpretation von Art. 14\nAbs. 1 Bst. b StG nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Ziel der\nAuslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm, wobei zwar vom\nWortlaut auszugehen, dieser jedoch nicht als allein massgebend zu betrachten\nist. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt,\nmuss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung\nweiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte\nder Norm, ihrem Zweck und der Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen\nBestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung\nvon Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur\ndann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus\nzweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 124 II 199 E. 5a, mit\nHinweisen).\nbb. Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG sieht eine Ausnahme von der Abgabe\nfür «die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien,\n...» vor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine Sacheinlage\nsei immer und ausschliesslich mit einer Liberierung verbunden, d. h.\nsie könne per definitionem nur zur Liberierung verwendet werden. Die\nWendung «zur Liberierung» beziehe sich folglich nicht auf die Sacheinlage,\nsondern auf die Liberierung «inländischer Aktien». Soweit ausländische\nAktien liberiert würden, sei die Sacheinlage nicht von der Umsatzabgabe\n\n"}