{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 5\nnicht die Rede sei. Vielmehr würden die in Abs. 2 aufgezählten Wertschriften\ngenerell der Abgabepflicht unterworfen, wenn sie entgeltlich einem Dritten\nzu Eigentum übertragen würden. Eine Beschränkung auf Rechtsgeschäfte sei\nim Übrigen auch nicht Art. 14 StG zu entnehmen (ASA 65 S. 674 E. 2e/aa). Das\nErfordernis der Eigentumsübertragung gemäss Art. 13 Abs. 1 StG ist somit\noffensichtlich erfüllt.\nc. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Fusion (im\nseinerzeit beurteilten Falle in Form der Annexion) als ein Geschäft mit\nLeistung und Gegenleistung, weil das Vermögen der absorbierten Gesellschaft\nals Ganzes infolge Universalsukzession auf die annektierende Gesellschaft\nübergeht und die absorbierende Gesellschaft nicht nur die Aktiven, sondern\nauch die Passiven der untergehenden Gesellschaft übernimmt (BGE 108 Ib 457\nE. 6a/bb). Den Grundsatz, dass bei einer Fusion insoweit ein Entgelt vorliegt,\nals mit ihr bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten übernommen\nwerden, hat das Bundesgericht im Falle der Übernahme der Kantonalbank\nvon Bern und der Hypothekarkasse des Kantons Bern durch die neue Berner\nKantonalbank bestätigt (ASA 65 S. 675 f. E. 2f/bb und cc). Im vorliegenden\nFalle ist zwar strittig, in welchem Umfang die P. AG von der P. Genossenschaft\nDrittverpflichtungen übernommen hat. Selbst die Beschwerdeführerin räumt\njedoch (im Rahmen der Begründung ihres Eventualantrages) ein, dass die\nübernommenen Passiven im Teilbetrag von Fr. ... solche Verpflichtungen\ndarstellten. Das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG\nist somit ebenfalls erfüllt.\n5.a. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Übertragung der\nin Frage stehenden steuerbaren Urkunden von der P. Genossenschaft auf\ndie P. AG sei als Sacheinlage gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG von der Steuer\nausgenommen. Die im Merkblatt S-02.134 enthaltene Praxis der ESTV zu dieser\nBestimmung könne sich nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nberufen, da die vom höchsten Gericht entschiedenen Rechtsstreite Fälle\nbetroffen hätten, wo diese Norm nicht anwendbar gewesen sei. Die Auslegung\nvon Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG durch die ESTV widerspreche ferner dem\nWortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Norm, stehe im Widerspruch zur\nSystematik des Gesetzes und verletze den Willen des Gesetzgebers, sei doch\neine Sacheinlage immer gänzlich von der Umsatzabgabe befreit.\nb. Die ESTV hält in ihrem Merkblatt S-02.134 fest, Art. 14 Abs. 1 Bst. b\nStG, wonach die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer\nAktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nGenossenschaftsanteile und Partizipationsscheine von der Umsatzabgabe\nausgenommen ist, schliesse die Erhebung der Abgabe nicht aus, soweit\ndie Übertragung von steuerbaren Urkunden nicht zur ausschliesslichen\nLiberierung diene. Sie beruft sich dabei auf den Entscheid des Bundesgerichts\nvom 22. Dezember 1982 i. S. X. Holding AG (BGE 108 Ib 450 ff.). Der\nBeschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass die in jenem Fall zu\nbeurteilende Fusion in Form der Absorption (einer Tochtergesellschaft)\nohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft (im Rahmen\nder Fusion) abgewickelt wurde und dass der Übergang des Eigentums von\nsteuerbaren Urkunden mithin nicht der Liberierung (inländischer) Aktien\ndiente. Das Bundesgericht hat damals im Wesentlichen entschieden, dass Art.\n14 Abs. 1 Bst. b StG nicht analog auf den Fall der Absorption ohne Erhöhung\ndes Aktienkapitals der absorbierenden Gesellschaft angewendet werden\n\n"}