{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 4\nVeräusserer seine Verfügungsmacht über das eingelegte Vermögen weiterhin,\nindem er mittels der damit liberierten Beteiligung (indirekt) seinen Einfluss\ndarauf weiterhin geltend machen könne. Er erhalte Anteile am neuen\nUnternehmensträger (Aktien), welche dieselbe wirtschaftliche Funktion\nwie der eingebrachte Vermögenskomplex hätten. Von einer Veräusserung\nkönne deshalb nicht gesprochen werden, gebe doch der «Veräusserer» seine\nVerfügungsmacht nicht auf. Damit fehle es auch am «entgeltlichen» Charakter\neiner Sacheinlage.\nb. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet eine «entgeltliche\nÜbertragung von Eigentum» an steuerbaren Urkunden (vgl. Art. 13 Abs. 1\nStG) auch im Falle der Fusion statt, obwohl diesfalls eine Universalsukzession\nvorliegt und «alle Rechte und alle Pflichten der absorbierten Gesellschaft\n(...) auf die absorbierende Gesellschaft über(gehen), ohne dass dafür\nbesondere Übertragungshandlungen notwendig wären» (BGE 108 Ib\n454 f. E. 4b). Auch im Falle der Übernahme der Aktiven und Passiven der\nfrüheren Kantonalbank von Bern und der Hypothekarkasse des Kantons\nBern durch die neu gegründete Berner Kantonalbank auf Grund eines\nöffentlichrechtlichen Erlasses und im Rahmen einer Gesamtnachfolge\nohne Liquidation hat das Bundesgericht den Tatbestand der Übertragung\nvon Eigentum an Wertpapieren im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG als erfüllt\nangesehen. Es hat sogar ausdrücklich festgehalten, auch wenn sich bei\neiner rein wirtschaftlichen Betrachtung nichts Grundlegendes geändert\nhabe, müsse sich der Steuerpflichtige bei der von ihm vorgenommenen\nformellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen behaften lassen Die\nSteuerbehörden seien nicht verpflichtet, bei der Besteuerung auf den\nwirtschaftlichen Gehalt einer vorgenommenen Rechtsgestaltung abzustellen.\nEine formelle Eigentumsübertragung, die aus wirtschaftlicher Sicht nichts\noder nichts Wesentliches ändere, könne demnach von der Abgabepflicht\nnicht ausgenommen werden (ASA 65 S. 673 f. E. 2d/bb und cc). Eine\nEigentumsübertragung in Bezug auf die in Frage stehenden steuerbaren\nUrkunden liegt mithin offensichtlich auch in casu vor, umso mehr als\nman es hier mit der Übernahme eines Geschäftes im Rahmen einer\nSacheinlage zu tun hat, für welche das geltende Recht - im Gegensatz zu\nden Sachverhalten, welche den beiden genannten Urteilen zugrunde lagen\n- keine Gesamtrechtsnachfolge vorsieht. Vielmehr wird nur für die mit\ndem übergehenden Vermögen oder Geschäft verbundenen Schulden ein\nÜbergang von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 181 des Obligationenrechts\nvom 30. März 1911 [OR], SR 220). Die Aktiven hingegen müssen einzeln\nnach den Regeln der Singularsukzession übertragen werden (Botschaft vom\n13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und\nVermögensübertragung, Fusionsgesetz [FusG], BBl 2000 4359, mit Hinweisen\nauf Lehre und Rechtsprechung). Für die von der Beschwerdeführerin\ngeltend gemachte wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt angesichts der\ndiesbezüglich völlig klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum.\nOb der Sacheinleger mittels der mit dem eingelegten Vermögen liberierten\nBeteiligung weiterhin wirtschaftlich über dieses Vermögen verfügen kann,\nist daher völlig unmassgeblich. Dies gilt umso mehr als das schweizerische\nSteuerrecht (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer), wie die Vorinstanz in ihrer\nVernehmlassung zutreffend festhält, keine konzernmässige Betrachtungsweise\nkennt. Ferner hat das Bundesgericht klar festgehalten, dass in Art. 13 Abs. 1\nund 2 StG von einer Beschränkung der Steuerpflicht auf Rechtsgeschäfte\n\n"}