{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-102--_2001-05-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004940.pdf?ID=150004940", "Checksum": "fb2b84608e18de932d7039011236cda1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 04.05.2001 JAAC 65.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "c3d543c1078acd0bae26c447e5abb1e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 04.05.2001 JAAC 65.102 \r\n\n 3\nbei Übertragungen steuerbarer Urkunden im Rahmen von Fusionen,\nfusionsähnlichen Tatbeständen, Umwandlungen und Abspaltungen mit\nund ohne Kapitalbegründungen mit Beteiligung eines Effektenhändlers\ndie Umsatzabgabe auf den Gutschriften an die Sacheinleger und den\nübernommenen Drittverpflichtungen geschuldet ist, und zwar auf den\ngesamten Gutschriften/Drittverpflichtungen, wenn nur steuerbare\nUrkunden übernommen bzw. eingebracht werden und auf den anteiligen\nGutschriften/Drittverpflichtungen, wenn nicht nur steuerbare Urkunden,\nsondern auch andere Aktiven übernommen werden. Im zuletzt genannten\nFalle ist vorerst der Anteil der steuerbaren Urkunden an den Gesamtaktiven\nzu Buchwerten zu bestimmen und der entsprechende Anteil vom Total der\nGutschriften an Sacheinleger und übernommenen Drittverpflichtungen\nzu ermitteln. Die Umsatzabgabe ist dann vom erhaltenen Wert, der als\nmassgebendes Entgelt zu betrachten ist, zu berechnen. Werden in- und\nausländische steuerbare Urkunden übertragen, so ist das massgebende Entgelt\naufgrund der Buchwerte proportional aufzuteilen. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung schliesse Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG die Erhebung der\nUmsatzabgabe nicht aus, soweit die Übertragung von steuerbaren Urkunden\nnicht zur ausschliesslichen Liberierung dient (Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 52 S. 374 ff. = BGE 108 Ib 450 ff.). Gemäss der im Merkblatt\nebenfalls beschriebenen früheren Praxis war die Abgabe bei Vorgängen\nmit Kapitalbegründungen nur dann geschuldet, wenn dem Einbringer\neine Gutschrift erteilt wurde und bei der Übernahme von Aktiven und\nPassiven einer Tochter nur dann, wenn Verpflichtungen gegenüber Dritten\nübernommen wurden. Gehörten neben steuerbaren Urkunden auch\nandere Vermögensteile zu den Aktiven, so war der Anteil der steuerbaren\nUrkunden an den Gesamt-Aktiven (zu Buchwerten) zu bestimmen, ein\nentsprechender Anteil an den übernommenen Drittschulden zu ermitteln und\ndie Umsatzabgabe dann vom erhaltenen Wert, der als Entgelt anzusprechen\nwar, zu berechnen. Auf dieses Entgelt waren so viele inländische Urkunden\n(zum tieferen Abgabesatz) wie möglich anzurechnen, wenn in- und\nausländische Urkunden übertragen wurden.\n(...)\n4.a. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie im massgebenden\nZeitpunkt Effektenhändlerin war und dass es sich bei den auf die P. AG\nübergegangenen Aktien und Obligationen um steuerbare Urkunden im\nSinne von Art. 13 Abs. 2 StG handelt. Demgegenüber bestreitet sie, dass eine\nentgeltliche Übertragung des Eigentums an diesen Urkunden stattgefunden\nhabe. Zwar sei die P. AG neue Eigentümerin der Urkunden geworden, jedoch\nsei keine Eigentumsübertragung im Sinne des Gesetzes erfolgt. Vielmehr\nsei lediglich Eigentum übergegangen. Eine Eigentumsübertragung finde\nvor allem beim Kauf und Verkauf von Titeln statt. Die Umsatzabgabe sei\neine typische Rechtsverkehrssteuer, die auf dem Abschluss von Verträgen\nüber die entgeltliche Übertragung von Wertpapieren erhoben werde. In der\nLiteratur würden als Objekte der Verkehrs- bzw. Rechtsverkehrssteuern\nVorgänge des rechtlichen und wirtschaftlichen Verkehrs genannt, welche\nmeistens einen bestimmten ökonomischen Effekt auslösen würden und\ndeshalb mit der Bildung oder Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen\nim Zusammenhang stünden. Auch eine Sacheinlage erscheine nicht als\nVeräusserungsgeschäft im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StG, behalte doch der\n\n"}