Da die Beschwerden aufgrund der nachträglichen Einreichung der Abrechnungen mit geringerem als ursprünglich geschätztem Aufwand erledigt werden können, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1500.- festzusetzen und ist der Überschuss aus dem Kostenvorschuss von Fr. 1500.- an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. c. Vom Ausrichten einer Parteikostenentschädigung ist unter den gegebenen Umständen abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). [103] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern.