57 Abs. 3 MWSTV). 5.a. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTV können die Kosten des Einspracheverfahrens auch einem teilweise oder ganz obsiegenden Einsprecher auferlegt werden, sofern er das Verfahren unnötigerweise veranlasst hat (Art. 56 Abs. 3 MWSTV). Reicht ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Ermessenseinschätzung seine Mehrwertsteuerabrechnungen erst im Beschwerdeverfahren vor der SRK ein und beantragt er die Herabsetzung der Ermessenseinschätzung auf den Betrag der Selbstdeklaration, ist - wie gesehen - seine Beschwerde gutzuheissen, sofern sich die Selbstdeklaration als glaubwürdig erweist.