Die derart deklarierte Steuerschuld von Fr. 21 818.90 erscheint aufgrund der Aktenlage als glaubwürdig und wird auch von der ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 1999 akzeptiert. Die Schätzung vom 28. No­vember 1998 ist somit durch die Selbstdeklaration zu ersetzen und die geschuldete Steuer ab dem 16. April 1996 (mittlerer Verfall) mit 5% zu verzinsen (Art. 38 MWSTV und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Ausführungsverordnung des EFD zur Mehrwertsteuer vom 14. Dezember 1994 über die Verzinsung [SR 641.201.49]). Überdies ist die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen gegen die Beschwerdeführer in diesem Umfang zu bestätigen (vgl. Art. 57 Abs. 3 MWSTV).