Bezüglich des vierten Quartals 1995 und des ersten Quartal 1996 reichten sie die nunmehr ausgefüllten Mehrwertsteuerabrechnungen nach. Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden die drei Beschwerden von der SRK zu einem Verfahren vereinigt. Aus den Erwägungen: 2. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV], SR 641.201; vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.).