Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies sie mit drei Einspracheentscheiden vom 29. Oktober 1998 an die solidarisch haftenden Gesellschafter der einfachen Gesellschaft E. / K. / N. ab und bestätigte ihre Forderungen. Mit Eingaben vom 24. (E.) bzw. 26. November 1998 (K., N.) erheben die Gesellschafter (ab hier auch: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde. Die Forderungen für das zweite und dritte Quartal 1995 blieben dabei unbestritten. Bezüglich des vierten Quartals 1995 und des ersten Quartal 1996 reichten sie die nunmehr ausgefüllten Mehrwertsteuerabrechnungen nach.