Da die Zahlung der geschuldeten Steuern weiterhin ausblieb, musste die ESTV die Forderungen für das zweite Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1996 im Betrag von Fr. 62 973.05 bei den solidarisch haftenden Gesellschaftern in Betreibung setzen. In Bestätigung ihrer Forderungen hob sie die hiergegen erhobenen Rechtsvorschläge mit drei Entscheiden vom 6. Mai 1998 gegen die Gesellschafter auf. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies sie mit drei Einspracheentscheiden vom 29. Oktober 1998 an die solidarisch haftenden Gesellschafter der einfachen Gesellschaft E. / K. / N. ab und bestätigte ihre Forderungen.