1 Art. 37 ff. und Art. 48 MWSTV. Selbstveranlagungsprinzip. Ermessens­einschätzung. Korrektur der Ermessenseinschätzung im Beschwerdeverfahren aufgrund nachgereichter Abrechnungen. Kostenfolgen. - Grundsatz der Selbstveranlagung. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich selbst für eine fristgerechte und ordnungsgemässe Veranlagung der Steuer verantwortlich. Es ist hierzu kein Tätigwerden der Verwaltung erforderlich (E. 2). - Ermessenseinschätzung.