{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-83--_2000-01-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004877.pdf?ID=150004877", "Checksum": "2bb85a5dc1f6177249e94c80f99cd321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 05.01.2000 JAAC 64.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 05.01.2000 JAAC 64.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 05.01.2000 JAAC 64.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:17", "Checksum": "6410759124b80c7d50a5848a0d6ad9f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 05.01.2000 JAAC 64.83 \r\n\n 4\n(vgl. Entscheide der SRK vom 27. August 1998 i.S. B. [SRK 1997-103], E. 2d/aa\nund vom 16. April 1999 i.S. C. [SRK 1998-001], E. 3b; vgl. auch VPB 63.27 E. 5\nS. 252 ff.).\nIm Beschwerdeverfahren kann der Steuerpflichtige die vorgenommene\nSchätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat\ndie Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die\nUnrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung\nnachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt,\nobliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen\n(vgl. ASA 61 819, 58 384, 50 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186; nicht publizierte\nEntscheide der SRK vom 19. Februar 1998 i.S. S. [SRK 1997-021], E. 2b, vom\n19. Februar 1998 i.S. H. [SRK 1997-045], E. 2b und vom 9. Oktober 1996 i.S. V.\n[SRK 1995-030], E. 3d). Erst wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür\nerbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung grössere Ermessensfehler\nunterlaufen sind, oder wenn er die ausgefüllten Abrechnungen einreicht\nund diese als zutreffend erachtet werden, nimmt die SRK eine Korrektur der\nvorinstanzlichen Schätzung vor (vgl. VPB 63.27 E. 5c S. 253 ff.; Entscheid der\nSRK vom 21. Juni 1999 i.S. S [SRK 1998-138], E. 4c).\n4. Im vorliegenden Fall unterliessen es die Beschwerdeführer trotz\nMahnungen, die Abrechnungen für das vierte Quartal 1995 und das erste\nQuartal 1996 fristgerecht einzureichen. Die ESTV hat somit zu Recht ihre\nForderung geschätzt und mit EA vom 28. November 1998 eingefordert. Im\nBeschwerdeverfahren reichen die Beschwerdeführer nun die fraglichen\nQuartalsabrechnungen ein. Die derart deklarierte Steuerschuld von\nFr. 21 818.90 erscheint aufgrund der Aktenlage als glaubwürdig und wird\nauch von der ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 1999 akzeptiert.\nDie Schätzung vom 28. No­vember 1998 ist somit durch die Selbstdeklaration\nzu ersetzen und die geschuldete Steuer ab dem 16. April 1996 (mittlerer\nVerfall) mit 5% zu verzinsen (Art. 38 MWSTV und Art. 1 Abs. 1 und 2 der\nAusführungsverordnung des EFD zur Mehrwertsteuer vom 14. Dezember\n1994 über die Verzinsung [SR 641.201.49]). Überdies ist die Aufhebung der\nRechtsvorschläge in den Betreibungen gegen die Beschwerdeführer in diesem\nUmfang zu bestätigen (vgl. Art. 57 Abs. 3 MWSTV).\n5.a. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Gemäss Art. 56\nAbs. 3 MWSTV können die Kosten des Einspracheverfahrens auch einem\nteilweise oder ganz obsiegenden Einsprecher auferlegt werden, sofern\ner das Verfahren unnötigerweise veranlasst hat (Art. 56 Abs. 3 MWSTV).\nReicht ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Beschwerde gegen eine\nErmessenseinschätzung seine Mehrwertsteuerabrechnungen erst im\nBeschwerdeverfahren vor der SRK ein und beantragt er die Herabsetzung\nder Ermessenseinschätzung auf den Betrag der Selbstdeklaration, ist - wie\ngesehen - seine Beschwerde gutzuheissen, sofern sich die Selbstdeklaration\nals glaubwürdig erweist. Trotz der Gutheissung der Beschwerde sind\nin derartigen Fällen die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen. Die Auferlegung der vorinstanzlichen\nVerfahrenskosten wird indes nicht mehr mit der Abweisung der Begehren\nbegründet, sondern mit dem Umstand, dass die Verfahren durch die verspätete\nEinreichung der Mehrwertsteuerabrechnungen unnötigerweise verursacht\nwurden (so genannte Motivsubstitution; Art. 56 Abs. 3 MWSTV; vgl. auch VPB\n62.46 E. 3 S. 405 ff. mit Hinweisen, VPB 63.80 E. 4c S. 749, VPB 60.38 E. 9 S. 356).\n\n"}