{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-01-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-64-83--_2000-01-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004877.pdf?ID=150004877", "Checksum": "2bb85a5dc1f6177249e94c80f99cd321"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.83 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 05.01.2000 JAAC 64.83 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 05.01.2000 JAAC 64.83 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 05.01.2000 JAAC 64.83 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:17", "Checksum": "6410759124b80c7d50a5848a0d6ad9f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 05.01.2000 JAAC 64.83 \r\n\n 2\nK., E. und N. bildeten eine einfache Gesellschaft mit dem Ziel, ein Hotel\nmit Res­taurant und Pub zu betreiben. Die einfache Gesellschaft K., E. und\nN. wurde per 1. Januar 1995 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) aufgenommen. In der\nFolge unterliess sie es indes, die Abrechnungen für das vierte Quartal\n1995 und das erste Quartal 1996 einzureichen und zu bezahlen. Für\ndas zweite und dritte Quartal 1995 kam die Steuerpflichtige zwar ihrer\nAbrechnungs- nicht aber der Zahlungspflicht nach. Die ESTV sah sich deshalb\nveranlasst, die Steuerforderungen für das vierte Quartal 1995 und das\nerste Quartal 1996 durch Schätzung zu ermitteln und ihre Forderungen\nmittels Ergänzungsabrechnung (EA) in der Höhe von Fr. 36 000.- zuzüglich\nVerzugszins in Rechnung zu stellen. Da die Zahlung der geschuldeten\nSteuern weiterhin ausblieb, musste die ESTV die Forderungen für das zweite\nQuartal 1995 bis zum ersten Quartal 1996 im Betrag von Fr. 62 973.05 bei den\nsolidarisch haftenden Gesellschaftern in Betreibung setzen. In Bestätigung\nihrer Forderungen hob sie die hiergegen erhobenen Rechtsvorschläge mit drei\nEntscheiden vom 6. Mai 1998 gegen die Gesellschafter auf. Die hiergegen\nerhobenen Einsprachen wies sie mit drei Einspracheentscheiden vom\n29. Oktober 1998 an die solidarisch haftenden Gesellschafter der einfachen\nGesellschaft E. / K. / N. ab und bestätigte ihre Forderungen.\nMit Eingaben vom 24. (E.) bzw. 26. November 1998 (K., N.) erheben die\nGesellschafter (ab hier auch: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission (SRK) Beschwerde. Die Forderungen für das\nzweite und dritte Quartal 1995 blieben dabei unbestritten. Bezüglich\ndes vierten Quartals 1995 und des ersten Quartal 1996 reichten sie\ndie nunmehr ausgefüllten Mehrwertsteuerabrechnungen nach. Aus\nverfahrensökonomischen Gründen wurden die drei Beschwerden von der\nSRK zu einem Verfahren vereinigt.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem\nSelbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. der Verordnung vom 22. Juni 1994\nüber die Mehrwertsteuer [MWSTV], SR 641.201; vgl. Ernst Blumenstein /\nPeter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.). Dies\nbedeutet, dass der Steuerpflichtige selber und unaufgefordert über seine\nUmsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach\nAblauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom\nUmsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Mit anderen\nWorten ist hierfür kein Tätigwerden der Verwaltung verlangt. Die ESTV\nermittelt die Höhe der Steuer nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn\ndieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. Alois Camenzind / Niklaus\nHonauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, S. 267 f. Rz. 994 ff.).\nDer Steuerpflichtige hat seine Steuerforderung selbst festzustellen, er ist\nallein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren\nUmsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl.\nKommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über\ndie Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 [Kommentar EFD][103], S. 38). Ein\nVerstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach Ansicht der SRK\nals schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten\n\n"}