Auch aus der weiteren Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV geht nicht hervor, dass ein Zahlungsplan mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedingungen von der ESTV akzeptiert worden wäre. Der blosse vorübergehende Verzicht auf das Einleiten von Zwangsvollstreckungsmassnahmen kann jedenfalls nicht als Einverständnis zum im Übrigen mehrfach abgelehnten Zahlungsplan angesehen werden. Die ESTV war deshalb ohne weiteres befugt, den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 mit ihren Steuerforderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. a MWSTV zu verrechnen. 6. (...)