Am 31. Oktober 1997 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin erneut auf, ihre Pflichten aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal 1997 bis spätestens am 30. November 1997 wahrzunehmen, ansonsten ein Zahlungsplan ausgeschlossen sei. Mit Brief vom 12. Mai 1998 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass gemäss Kontoauszug die Steuerbeträge für das zweite, dritte und vierte Quartal 1997 immer noch offen seien, weshalb man mit einer Abzahlung mittels Zahlungsplan nicht mehr einverstanden sei.