Mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des Schreibens vom 17. Sep­tember 1997, reichte die Abrechnung für das zweite Quartal 1997 ein und sicherte zu, die Abrechnung für das dritte Quartal 1997 fristgerecht einzureichen. Ausserdem werde die Zahlung für das erste Quartal 1997 bis am 15. Oktober 1997 bei der ESTV eintreffen. Am 31. Oktober 1997 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin erneut auf, ihre Pflichten aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal 1997 bis spätestens am 30. November 1997 wahrzunehmen, ansonsten ein Zahlungsplan ausgeschlossen sei.