7 das erste Quartal 1997 im Betrage von Fr. 24 849.25 noch nicht beglichen und auch die bereits fällige Steuerabrechnung für das zweite Quartal 1997 noch nicht eingereicht oder bezahlt. Auf einen Zahlungsplan werde erst dann näher eingegangen, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des Schreibens vom 17. Sep­tember 1997, reichte die Abrechnung für das zweite Quartal 1997 ein und sicherte zu, die Abrechnung für das dritte Quartal 1997 fristgerecht einzureichen.