Mit Antwort vom 31. August 1997 lehnte die Beschwerdeführerin diesen Zahlungsplan ab und hielt an ihrem Antrag zur Abzahlung der Schuld in monatlichen Raten von Fr. 4000.- fest. Am 17. September 1997 teilte die ESTV der Beschwerdeführerin mit, Zahlungspläne würden nur dann gewährt, wenn der Schuldner seine laufenden Verpflichtungen gegenüber der ESTV erfülle, d. h. die Abrechnungen fristgerecht einreiche und den dort deklarierten Betrag rechtzeitig bezahle. Die Beschwerdeführerin habe nun aber die Steuer für