Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin der ESTV mehrmals beantragt hat, die Forderungen aus dem Jahr 1995 mittels Abschlagszahlungen von monatlich Fr. 4000.- zu begleichen. Ebenfalls zutreffend ist, dass sie bereits mehrere solche Teilzahlungen vorgenommen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die ESTV eine Abzahlung in Raten von monatlich Fr. 4000.- nie akzeptiert hat. Der diesbezüglich erste Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte mit Brief vom 8. August 1997.