Indes ist sie wie gesehen nicht verpflichtet, den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 von Fr. 13 759.65 ebenfalls an die Steuerschuld für das dritte Quartal 1996 anzurechnen. Vielmehr war sie - vorbehaltlich einer entgegenstehenden Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin - befugt, den Vorsteuerüberschuss mit den ebenfalls noch offenen Forderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 zu verrechnen. Eine diesem Vorgehen entgegenstehende Vereinbarung besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin der ESTV mehrmals beantragt hat, die Forderungen aus dem Jahr 1995 mittels Abschlagszahlungen von monatlich Fr. 4000.- zu begleichen.