Es sei da­her nicht rechtens, dass die ESTV entgegen dieser Vereinbarung versuche, Zahlungen für andere Quartale sowie Vorsteuerüberschüsse an diese Forderungen anzurechnen. Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass die ESTV im Rahmen ihres Einspracheentscheids vom 1. Dezember 1998 die irrtümliche Verwendung der Zahlung vom 16. Februar 1997 für Steuerschulden aus dem Jahr 1995 korrigiert und sie nun entsprechend dem Vermerk auf dem Zahlungscheck an das dritte Quartal 1996 angerechnet hat. Indes ist sie wie gesehen nicht verpflichtet, den Vorsteuerüberschuss aus dem vierten Quartal 1996 von Fr. 13 759.65 ebenfalls an die Steuerschuld für das dritte Quartal 1996 anzurechnen.