29 Abs. 1 MWSTV bezieht sich einzig auf das Inabzugbringen der Vorsteuern von der Steuer, welche in demselben Abrechnungsformular pflichtgemäss deklariert wurde. Die Bemerkung der Beschwerdeführerin auf ihrem Zahlungscheck stellt somit nicht eine ver­bindliche Verrechnungserklärung dar, sondern vielmehr einzig einen Antrag zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags (vgl. Bucher, a.a.O., S. 442). Dieser Antrag durfte von der ESTV indes ohne weiteres abgelehnt werden und sie war gestützt auf Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Bst. a MWSTV befugt, den Vorsteuerüberschuss auf eine andere, ebenfalls fällige Steuerforderung anzurechnen.