6 verwenden (Art. 59 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Nirgends räumt die MWSTV dagegen dem Steuerpflichtigen ein Recht ein, wonach er selbst bestimmen könnte, ob ein Vorsteuerüberschuss ausbezahlt wird oder nicht, und falls er zur Verrechnung gelangt, mit welchen früheren Forderungen er zu verrechnen wäre. Die Möglichkeit zur Verrechnung von Vorsteuern mit Steuerforderungen gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV bezieht sich einzig auf das Inabzugbringen der Vorsteuern von der Steuer, welche in demselben Abrechnungsformular pflichtgemäss deklariert wurde.