OR dagegen verweigert zu haben. Der fragliche Vorsteuerüberschuss sei zur Tilgung von Steuerforderungen aus dem zweiten und dritten Quartal 1995 verwendet worden. a. Wie bereits gesehen, steht es den Steuerpflichtigen zu, im Rahmen einer Steuerabrechnung ihre Vorsteuern mit den Ausgangsumsatzsteuern zu verrechnen (E. 3a hiervor). Indes bezieht sich diese - vom Grundsatz abweichende - Befugnis zur Verrechnung einer Forderung gegen das Gemeinwesen auf Grund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen («in seiner Steuerabrechnung»; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV und Art. 29 Abs. 1 MWSTV) nur auf solche Forderungen, welche sich aus der nämlichen Abrechnung ergeben.