Band II, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 3366a; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 442). 5. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Steuerforderung für das dritte Quartal 1996 bereits bezahlt zu haben, und zwar einerseits durch die Zahlung von Fr. 14 642.15 vom 16. Februar 1997 und andererseits durch Verrechnung eines Vorsteuerüberschusses von Fr. 13 759.65 aus dem vierten Quartal 1996. Die ESTV hält dagegen, die Zahlung von Fr. 14 642.15 zwar erhalten, eine Verrechnung des Vorsteuerüberschusses aus dem vierten Quartal 1996 gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 OR dagegen verweigert zu haben.