Gemäss herrschender Lehre und Praxis kommt jedoch der in Art. 125 Ziff. 3 OR ent­haltenen Regelung der Charakter eines auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Prinzips zu, sodass der Private auch dann, wenn sich zwei öffentlichrechtliche Forderungen gegenüber stehen, nur verrechnen kann, wenn das Gemein­wesen zustimmt oder eine entsprechende Norm (z.B. Art. 29 Abs. 1 MWSTV) ihn ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl. VPB 58.18 E. 27 S. 149; Schweizerisches Zen­tralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 68/1967, S. 68 E. 2; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 33 B/III/d; Peter Gauch / Walter R. Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil. Band II, 7. Aufl.