5 gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht nicht verrechnet werden können. Dies bedeutet, dass es dem Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung verwehrt ist, dem Gemeinwesen als Gläubiger die Verrechnung eines aus dem Zivilrecht stammenden Anspruchs entgegen zu halten. Dem Gemeinwesen dagegen steht auch in einem solchen Fall die Verrechnung offen (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung. Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt a.M. 1986, Nr. 33 B II; vgl. auch Entscheide der SRK vom 15. September 1999 i.S. B. [SRK 1999-010], E. 4, und vom 2. Februar 1999 i.S. M. [SRK 1998-007], E. 4).