, E. 6 a/aa und den nicht publizierten Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1997 i.S. S. [SRK 1996-050], E. 2c). 4. Die Verrechenbarkeit von sich gegenüberstehenden Forderungen ist ein allgemeiner, auch im öffentlichen Recht geltender Rechtsgrundsatz (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 151). Immerhin sind hierbei verwaltungsrechtliche Sonderbestimmungen zu beachten, welche die Verrechenbarkeit von Forderungen zwischen einem Bürger und dem Gemeinwesen einschränken können. Eine derartige Einschränkung ergibt sich aus Art. 125 Ziff. 3 OR, welcher besagt, dass gegen den Willen des Gläubigers Verpflichtungen