960 der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung]). In drei näher bezeichneten Fällen darf die ESTV indes die Auszahlung eines Vorsteuerüberschusses verweigern. Nicht zur Auszahlung gelangt der Überschuss einmal dann, wenn eine Berichtigung der Selbstveranlagung ergibt, dass die Abrechnung Fehler enthielt (Art. 39 Abs. 3 MWSTV). Sodann behält sich die ESTV eine Verrechnung des Vorsteuerüberschusses mit Einfuhrsteuerforderungen vor, selbst wenn diese noch nicht fällig sind (Art. 39 Abs. 2 MWSTV).