14 Abs. 1 Satz 1 BV. Die von ihm getroffene Regelung sieht vor, dass der Steuerpflichtige der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer abzüglich der gel­tend gemachten Vorsteuern einzahlen muss (Art. 38 Abs. 1 MWSTV). Ergibt sich auf Grund der Verrechnung von Steuer und Vorsteuern gemäss Abrechnung ein Saldo zu Gunsten des Steuerpflichtigen, so wird ihm dieser Vorsteuerüberschuss in der Regel innert 60 Tagen seit Eintreffen der Abrechnung ausbezahlt (Art. 39 Abs. 1 MWSTV; vgl. auch Ziff. 960 der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung]).