4 auf Anrechnung der Vorsteuer indes nicht verlustig gehen, hat er nebst den formellen Anforderungen gemäss Art. 29 MWSTV immerhin die Verjährungsfristen gemäss Art. 41 MWSTV zu beachten. b. Die verfassungsmässigen Vorgaben enthalten keine präzisierenden Bestimmungen über die Entrichtung der Steuern bzw. das Vorgehen beim Anfall eines Vorsteuerüberschusses. Der Bundesrat stützte sich somit beim Erlass von Art. 38, 39 und 59 MWSTV direkt auf die Generalermächtigung von Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (UeB aBV, AS 1994 258) bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Satz 1 BV.