[SRK 1998-071], E. 4; vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 866 ff.). Im Gegensatz zur Abrechnung über die Ausgangsumsatzsteuer ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, quartalsweise die bei ihm angefallenen Vorsteuern zu deklarieren. Er ist nicht einmal verpflichtet, seine Vorsteuern überhaupt geltend zu machen (vgl. die «kann-Formulierungen» in Art. 29 Abs. 1 und 3 MWSTV und auch die Wendung in Art. 29 Abs. 6 MWSTV, welche von einem «Anspruch», nicht jedoch einer «Pflicht» zum Abzug spricht).