Die Berechnung der Steuer und der Vorsteuer sind auseinander zu halten. In der Praxis erfolgt die Berechnung der pro Quartal bzw. pro Semester zu bezahlenden Steuer derart, dass der Steuerpflichtige zunächst die Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer) ermittelt. Sodann berechnet er die Vorsteuern, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftragnehmern überwälzt wurden, und verrechnet diese mit der Steuerforderung (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV, Art. 29 Abs. 1 MWSTV; vgl. auch das Abrechnungsformular, Ziff. 10, 14-16). Damit reduziert die Vorsteuer seine Zahllast gegenüber der ESTV (vgl. Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M. [SRK 1998-071], E. 4;