Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, SR 641.201) ist ein wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er stützt sich direkt auf Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ermöglicht es, dass der Unternehmer nur seinen effektiven «Mehrwert» zu versteuern hat. Die Berechnung der Steuer und der Vorsteuer sind auseinander zu halten.